Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Agentur VCS

1. Geltungsbereich der AGB

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der VOGEL Corporate Solutions GmbH, Leipziger Str. 126, 10117 Berlin (nachfolgend „VCS“ genannt), mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „AG“ genannt).

1.2. Diese AGB richten sich nur an Unternehmer und kommen daher ausschließlich gegenüber Unternehmern zur Anwendung. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche dahingehende schriftliche Vereinbarung mit VCS. Diese AGB gelten auch dann, wenn VCS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AG Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4. VCS behält sich vor, die AGB jederzeit einseitig anzupassen. Änderungen der AGB werden dem AG schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Der AG kann der aktualisierten Version der AGB innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Mitteilung widersprechen. Ohne Widerspruch gelten die Änderungen als akzeptiert. Sofern der AG den Änderungen der AGB widerspricht, hat VCS das Recht, die Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beendigen.

1.5. Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes oder des Vorliegens einer rechtsgeschäftsähnlichen Beziehung gültigen aktuellen Fassung. Sofern nicht anders vereinbart, gelten sie auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnlichen Beziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die jeweils geltende Fassung dieser AGB kann unter www.vogel-corporate.solutions/home/agb/ abgerufen werden.

2. Vertragsverhältnisse und -inhalte

2.1. VCS ist eine Agentur für Digitales Marketing & Kommunikation für kundenspezifische B2B-Kommunikationslösungen. Ziel der Zusammenarbeit zwischen AG und VCS ist insbesondere die Optimierung und Erweiterung des werblichen und kommunikativen Auftritts des AG, seiner Produkte und/oder Dienstleistungen im Markt sowie die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Präsentation des geschäftlichen Betätigungsfeldes und der Produkte des AG.

2.2. Der AG kann als Kunde bei VCS insbesondere Leistungen hinsichtlich digitalem Marketing und der dazugehörigen Bandbreite (Content Marketing, Content Erstellung etc.) beauftragen. Die detailliert beauftragten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung unter Geltung dieser AGB.

2.3. Der AG kann Einzelleistungen und Retainerleistungen beauftragen.

2.3.1. Einzelleistungen/Projekte sind Dienstleistungen die einmalig und durch einmalige Beauftragung erbracht werden. Diese werden in Teilleistungen (Module) oder als Gesamtleistung erbracht.

2.3.2. Retainer sind Dienstleistungen die mit einem zeitlichen Vertrag und fest vereinbarten Leistungen oder Stunden erbracht werden („Retainer„). Dabei werden folgende Modelle unterschieden:

„Retainer be consequent“
Es wird ein fester Betrag mit festen Stunden je Monat und einer Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten gebucht. Den Stunden werden klare Leistungen zugeordnet. Die Stunden werden im jeweiligen Monat verbraucht und abgerechnet. Sollte der AG keinen Auftrag bzw. keine Briefings zur Verfügung stellen bzw. die Freigabe, Abnahme verweigern – wird dennoch der gesamte Betrag abgerechnet und ist fällig. Nicht genutzte Stunden verfallen. 

„Retainer be flexibel“
Es wird ein fester Betrag mit festen Stunden für die Dauer von mindestens drei (3) Monaten (Quartal) gebucht. Den Stunden werden klare Leistungen zugeordnet. Gegebenenfalls gewünschte Zusatzmonate (1–2 Monate) müssen als Einzelmonate unter den Bedingungen des “Retainer be flexibel” gebucht werden. Die vereinbarten Stunden pro Quartal können innerhalb dieses Zeitraums flexibel abgenommen werden. Sollte der AG keinen Auftrag bzw. keine Briefings zur Verfügung stellen bzw. die Freigabe, Abnahme verweigern – wird dennoch der gesamte Betrag abgerechnet. Stunden können jedoch bis zu 50 % „geschoben“ werden. Eine Verschiebung der Stunden ist nur innerhalb des “Retainer be flexibel” möglich. Es dürfen aus einem Quartal in ein anderes (gebuchtes) Quartal (Vorziehen oder Schieben) maximal 50 % der gebuchten Stunden verschoben werden. Die verschobenen Stunden werden auf die nächsten (gebuchten) Quartale oder von den nächsten (gebuchten) Quartalen gleich verteilt hinzugerechnet oder abgezogen. Die Kosten pro vereinbartes Quartal, bleiben hiervon unberührt und werden in dem eigentlich definierten Quartal monatsweise voll abgerechnet. Am Ende der vereinbarten Laufzeit entfallen möglicherweise nicht genutzte Stunden. 

2.4. Die von VCS geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich auch als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet. VCS steht nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs ein.

2.5. VCS ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (nachfolgend „Fremdleistung“ genannt).

2.6. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien stehen in der folgenden Reihenfolge zueinander:

Bei etwaigen Widersprüchen gelten die Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge.

3. Vertragsschluss

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Angebote von VCS freibleibend. Ein Vertrag  zwischen den Parteien kommt erst mit einer Auftragsbestätigung (mindestens in Textform) durch VCS zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt  der Auftragsbestätigung und diesen AGB. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung mindestens in Textform durch VCS. 

4. Mitwirkungspflichten und Genehmigungen, Abnahmen, Freigaben

4.1. AG wird im Auftrag vorgesehene Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben rechtzeitig erteilen, so dass der Arbeitsablauf bei VCS und ihren Lieferanten und damit die gemeinsam fixierten Ziele nicht beeinträchtigt werden. Nicht oder verspätet erbrachte Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben können Mehrkosten verursachen, die vom AG zu tragen sind. Genehmigungen, Abnahmen und Freigaben gelten als erteilt, wenn innerhalb einer Frist von sieben (7) Tagen nach Übermittlung des jeweiligen Leistungsgegenstandes durch VCS an den AG keine diesbezügliche Erklärung vom AG bei VCS vorliegt. Die Abnahme gilt spätestens mit Nutzung oder Zahlung der Vergütung als erfolgt.

4.2. Die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien dienen als wesentliche Grundlage für die Leistungen von VCS. Der AG garantiert die Richtigkeit der Informationen gegenüber VCS und steht für sämtliche Rechtsfolgen unrichtiger Informationserteilungen ein. Der AG stellt sicher, dass VCS die Rechte erhält, die zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien erforderlich sind, diese Informationen und Materialien keine Rechte Dritter verletzen und diese auch im Übrigen rechtskonform sind. Dies betrifft auch solche Inhalte, auf die zur Verfügung gestellte Informationen und Materialien verweisen (z.B. durch Verlinkung).
Sollte VCS aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des AG, insbesondere aufgrund einer schuldhaften Verletzung der in dieser Unterziffer genannten Verpflichtungen, von einem Dritten, einem Gericht oder einer Behörde in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der AG, VCS von etwaigen Ansprüchen freizustellen und die Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen. VCS wird den AG unverzüglich über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche informieren. Der AG wird VCS bei der Abwehr dieser Ansprüche bestmöglich unterstützen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht binnen von VCS zu setzender angemessener Frist nach, ist VCS berechtigt, den Angriff des Dritten unter Berücksichtigung der sich für VCS darstellenden Sach- und Rechtslage nach eigenem sachgemäßem Ermessen zu erledigen. Die Kosten dieser Erledigung werden vom AG getragen, und zwar auch für den Fall, dass sich die Erledigung nachträglich aufgrund vom AG nicht erteilter Informationen als nachteilig herausstellt.
Für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte in Bezug auf diese Informationen und Materialien (z.B. wegen Schutzrechtsverletzungen) stellt der AG VCS auf erstes Anfordern hin frei. Die Freistellung umfasst auch den Ersatz der Kosten die VCS durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.

4.3. Falls der AG seiner Mitwirkungspflicht im Übrigen nicht nachkommt, hat VCS ihn (Textform, z.B. E-Mail genügt) aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der AG seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist VCS berechtigt, nach eigener Wahl entweder ihre Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Auftrag zurückzutreten. VCS kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die VCS im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbracht hat und die infolge der Pflichtverletzung des AG vergeblich waren oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

4.4. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfangs und wird nachvergütet.

4.5. Jede Partei benennt der anderen Partei einen Ansprechpartner, der zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen bevollmächtigt ist, sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernimmt.

5. Fälligkeit des Leistungsgegenstandes

5.1. Die Fälligkeit der Leistungen von VCS richtet sich nach den gemeinsamen Absprachen zwischen VCS und dem AG, die einen gemeinsamen Zeitplan erstellen und erforderlichenfalls anpassen.

5.2. Bei Vorliegen von durch VCS zu vertretenden Leistungsverzögerungen wird, soweit dies nach der Art der von VCS zu erbringenden Leistungen möglich ist, die Dauer der vom AG gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei VCS zu laufen beginnt.

6. Vergütung und Preise / Preisänderungen

6.1. Zwischen den Parteien gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise als vereinbart, zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes.

6.2. Beim Retainer wird eine monatliche Pauschalvergütung vereinbart.

6.2.1. „Retainer be consequent“
Die Stunden werden im jeweiligen Monat verbraucht und abgerechnet. Sollte der Kunde keinen Auftrag bzw. keine Briefings zur Verfügung stellen bzw. die Freigabe, Abnahme verweigern – wird dennoch der gesamte Betrag abgerechnet. Nicht genutzte Stunden verfallen ersatzlos.

6.2.2. „Retainer be flexibel“:
Die Kosten pro vereinbartem Quartal werden monatsweise voll abgerechnet. Die vereinbarten Stunden pro Quartal können innerhalb dieses Zeitraums flexibel abgenommen werden. Sollte der Kunde keinen Auftrag bzw. keine Briefings zur Verfügung stellen bzw. die Freigabe, Abnahme verweigern – wird dennoch der gesamte Betrag abgerechnet. Stunden können jedoch bis zu 50 % in das nächste gebuchte Quartal übernommen werden. Am Ende der vereinbarten Laufzeit entfallen nicht genutzte Stunden. 

6.2.3. Leistungen, die den Leistungsumfang des Retainers überschreiten, werden als weitere Einzelprojektaufträge auf Basis des Auftrages vereinbart. Hierfür erfolgt eine Aufwandsschätzung und ein Angebot durch VCS auf Basis des Auftrags. Ein Einzelprojektauftrag kommt entsprechend der Regelung in Ziffer 2 dieser AGB zustande. Sollte es an einem Einzelprojektauftrag fehlen, werden die Zusatzleistungen auf Basis der aktuellen Preisliste berechnet.   

6.3. Bei projektbezogenen Leistungen ohne kontinuierliche Beauftragung von VCS gilt die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Vergütung als vereinbart. Nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführte Leistungen werden als Zusatzleistungen auf Basis der aktuellen Preisliste berechnet.   

6.4. Die Rechnungsstellung über die erbrachten Leistungen der VCS, sowie über die durch die Beauftragung Dritter entstandenen Kosten und über Auslagen erfolgt monatlich nachträglich oder bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung nach Abschluss eines Projekts.

6.5. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Rechnungserstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.6. Reisekosten von VCS werden vom AG auf Nachweis erstattet. Reisekosten beinhalten dabei insbesondere die Kosten für Verkehrsmittel (Flugzeug, Taxi, Mietwagen oder Zug) und für die Unterbringung. Für Flüge sind die Kosten nur für die Inanspruchnahme der Economy-Class, bei Zugreisen nur die für die zweite Klasse und bei der Unterbringung nur die für ein Viersternehotel erstattungsfähig, soweit der Mitarbeiter nicht in einem Hotel des AG untergebracht wird.

7. Laufzeit und Beendigung von Verträgen und Rückabwicklung

7.1. Es gilt die jeweils im Auftrag festgelegte Vertragslaufzeit und die dort festgelegten Kündigungsfristen. Bei einem zeitlich befristeten Auftrag besteht kein ordentliches Kündigungsrecht seitens des AG. Bei fehlender Kündigungsregelung bei unbefristeten Aufträgen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum Ende des Jahres als zwischen den Parteien vereinbart. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

7.2. Haben die Parteien einen Retainer-Vertrag geschlossen, sind die Parteien berechtigt, wie folgt zu kündigen: 

„Retainer be consequent“
Der Vertrag hat eine feste Laufzeit und endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung innerhalb der festen Laufzeit ist ausgeschlossen.

„Retainer be flexibel“
Der Vertrag hat eine feste Laufzeit und endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung innerhalb der festen Laufzeit ist ausgeschlossen.

7.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn (i) eine Partei gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch die andere Partei nicht binnen angemessener Frist beseitigt, oder (ii) einer Partei das Festhalten am Vertrag infolge von höherer Gewalt nicht zumutbar ist, oder (iii) über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht.

7.4. Wird ein Auftrag vor Beginn seiner Durchführung durch den AG gekündigt, storniert oder tritt der AG aus Gründen von dem Auftrag zurück, die VCS nicht zu vertreten hat, berechnet VCS eine Pauschale von 50 % der Auftragssumme für entstandene Aufwendungen, sofern nicht der AG nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

7.5. Wird ein Auftrag nach Beginn seiner Durchführung durch den AG außerordentlich gekündigt oder tritt der AG aus Gründen, die VCS nicht zu vertreten hat, von dem Auftrag zurück, ist VCS berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend des Auftrags in Rechnung zu stellen und alle angefallenen Kosten ersetzt zu verlangen und von dem AG zu fordern, VCS bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern VCS, schad- und klaglos zu stellen.

7.6. In den vorgenannten Fällen gemäß Ziffer 7.4 und 7.5 bleibt dem AG der Nachweis gestattet, dass VCS kein oder nur ein wesentlich niedriger Schaden als die genannten Stornogebühren entstanden ist.

7.7 Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs durch VCS bleibt vorbehalten.

8. Nutzungsrechte, Eigentum

8.1. Für den Fall, dass eine Leistung durch die Bearbeitung von VCS urheberrechtlichen Schutz erlangt, überträgt VCS an AG ein räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes. Eingeschlossen ist das Recht zur Änderung und Weiterübertragung an Dritte. Abweichende Nutzungsrechtseinräumungen bedürfen der schriftlichen Individualabsprache.

8.2. Die Einräumung etwaiger Nutzungsrechte erfolgt mit Abnahme und aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

8.3. Rechte an vom AG abgelehnten oder nicht ausgeführten Entwürfen verbleiben bei VCS. Dies gilt auch für Leistungen von VCS, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sind.

8.4. Sämtliche Arbeitsunterlagen, Daten und Aufzeichnungen sowie Entwürfe und Produktionsdaten, die im Rahmen der Leistungserbringung angefertigt werden, verbleiben im Eigentum und Besitz von VCS. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten ist nicht Teil der zu erbringenden Leistung und kann vom AG nicht gefordert werden.

Sollte der Kunde einen Buyout dieser Daten wünschen, gelten, wenn nicht anders und schriftlich vereinbart, folgende Regeln.

Buyout für Satz/Layout:  
Bei Setzen und layouten des vom Kunden zur Verfügung gestellten Materials (Bilder, Schriften, Texte, Grafiken),bei dem keine grafische Konzeption oder Art Direktion erfolgt ist, werden die offenen In-Design Dateien als verpackte Dateien bereitgestellt. Die Kosten für den Buyout belaufen sich pauschal auf 550,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.

Buyout Creation: 
Bei grafischen Konzeptionen, Neuentwicklung und Art-Direktion werden die offenen In-Design Dateien als verpackte Dateien bereitgestellt. Die Kosten des Buyouts berechnen sich durch Multiplizierung des beauftragten Volumens um den Faktor 0,8. Aufgrund von Lizenzbestimmungen können von VCS gekaufte Schriften und Bilder nicht bereitgestellt werden. 

8.5. Eine Rechteübertragung an von VCS erbrachten Software-Produkten oder in Bezug auf von VCS erstellten Webseiten und Apps (nachfolgend gemeinsam „Software-Produkte“ genannt) erfolgt ausschließlich auf schriftliche Anforderung des AG nach Abnahme des jeweiligen Software-Produktes und vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises für das Software-Produkt durch den AG und nur gegen Zahlung eines für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Quellcodes gesondert zu vereinbarenden Honorars, sofern die Parteien diesbezüglich nichts anderes vereinbart haben.

Wenn und soweit Quellcodes an den AG aufgrund gesonderter Vereinbarung herausgegeben werden, ist der AG neben der Nutzung des Software-Produkts auch berechtigt, das Software-Produkt zu bearbeiten und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch Unterlizenzen an Dritte zu vergeben, um das Software-Produkt zu bearbeiten.

Unabhängig von der Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten des AG behält VCS das Recht, den Quellcode als Urheber weiterhin zu nutzen und gegebenenfalls Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Parteien können dieses Recht durch gesonderte Vereinbarung einschränken oder ausschließen.

VCS haftet nicht für von dem AG vorgenommenen Eingriffen jeglicher Art in das jeweilige Software-Produkt von VCS, wie insbesondere Änderungen, Ergänzungen und Bearbeitungen. Der Kunde stellt VCS von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit einem solchen Eingriff des AG resultieren.

9. Gewährleistung

Sollten Leistungen von VCS werkvertraglichen Charakter haben, gelten die nachfolgenden Regelungen:

9.1. Solche Leistungen unterliegen der Abnahme. Weitere Einzelheiten zur Abnahme werden zwischen den Parteien in dem Individualvertrag vereinbart.

9.2. Etwaige Mängel der Leistung hat der AG unverzüglich schriftlich gegenüber VCS anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung möglich und mit angemessenem Aufwand durchführbar ist, hat VCS das Recht, von ihr zu vertretende Mängel zu beseitigen.

9.3. Ein Mangel liegt ausschließlich dann vor, wenn der Leistungsgegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des Auftrages. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

9.4. Bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Nachbesserung kann der AG nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

9.5. Gewährleistungsansprüche des AG verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der betreffenden Leistungen.

9.6. Ansprüche aufgrund verschuldensunabhängiger Garantiehaftung und das Selbstvornahmerecht sind ausgeschlossen.

9.7. Für Mangelfolgeschäden haftet VCS nur gemäß den in diesen AGB festgelegten Haftungsregelungen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt allerdings nicht, wenn eine Eigenschaftszusicherung vorlag, die den eingetretenen Mangelfolgeschaden umfasst, und wenn der eingetretene Schaden auf dem Fehlen dieser Eigenschaft beruht.

10. Haftung

10.1. Soweit in den übrigen Bestimmungen nichts weiter geregelt ist, haftet VCS auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenso für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet VCS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vorliegenden Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

10.2. VCS haftet nicht für die im Leistungsgegenstand enthaltenen Sachangaben über Produkte des AG oder die urheber-, muster-, marken- oder kennzeichenrechtliche Schutzfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzepte, Entwürfe etc., es sei denn, diese Schutzfähigkeit wurde ausdrücklich schriftlich Vertragsinhalt.

10.3. Die Haftung für Pflichtverletzungen, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sind, ist auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an VCS gezahlt hat, beschränkt. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

10.4. Für atypische/unvorhersehbare mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet VCS gegenüber Unternehmern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung von VCS auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AG für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an VCS gezahlt hat. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

11. Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen

11.1. Alle von VCS für AG hergestellten Berichte, Druckunterlagen, Filme und Illustrationen werden von VCS ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem halben Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufbewahrt.

11.2. Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder Ähnliches kann VCS sofort vernichten.

12. Eigenwerbung

VCS sowie die mit ihr i.S. der §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen ist es gestattet, Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte aus den Aufträgen zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1. VCS wird die übermittelten Leistungsgegenstände nach dem neuesten Stand der Technik vertraulich behandeln; VCS kann allerdings aufgrund der elektronischen Datenkommunikation keine 100%ige Vertraulichkeit gewährleisten.

13.2. Die Parteien werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung der Vertragsbeziehung erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, als solche behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere auch die zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträge. Die Parteien werden ihren von den Leistungen betroffenen Mitarbeitern und involvierten Dritten, insbesondere Subunternehmer, eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, für weitere zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.

13.3. Der AG ermächtigt VCS, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne geltender Datenschutzgesetze zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung einer gesonderten Ermächtigung bedarf und soweit keine anderweitige gesetzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht. VCS erklärt, dass ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu Geheimhaltung und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet worden sind und VCS alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Ausführung der Vorschriften geltender Datenschutzgesetze zu gewährleisten.

13.4. Soweit der AG bei VCS die Durchführung einer Leadkampagne bestellt und hierzu Lead-Daten von VCS erhält, ist der AG verpflichtet, binnen dreißig (30) Tagen ab Übersendung der Lead-Daten seinen Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO nachzukommen.

14. Abtretung und Aufrechnung

Der AG kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VCS die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen. Der AG darf gegen Forderungen von VCS nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

15. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von der VCS nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wozu auch Pandemie, Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen zählen, berechtigen VCS, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. VCS wird den AG über den Eintritt derartiger Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis gemäß vorstehendem Satz 1 ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen und ist eine Anpassung des Vertrages beiden Parteien nicht möglich und nicht zumutbar, sind beide Parteien von ihren in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungspflichten befreit. Von VCS erbrachte Leistungen sind entsprechend ihrem Anteil durch den AG zu vergüten. Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

16. Form

16.1. Für alle Vereinbarungen zwischen VCS und dem AG bezüglich der vertraglich geschuldeten Leistungen und aller Modalitäten der Leistungserbringung gilt, soweit in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich mindestens das Textformerfordernis.

16.2. Für alle anderen rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des AG gegenüber VCS in Bezug auf den Auftrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) gilt das Schriftformerfordernis. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben hiervon unberührt.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

17.1. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.2. Gerichtsstand für alle sich zwischen VCS und AG ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.

17.3. Änderungen und Ergänzungen, sowie die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit VCS bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

17.4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung einer Vertragslücke. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen nicht.

Stand: 25.05.2022